Satzung:
Verein „Kulturkirche Heilig Kreuz e.V.“
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Kulturkirche Heilig Kreuz“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Kulturkirche Heilig Kreuz e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Bottrop.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein mit Sitz in Bottrop verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere die Erhaltung und Sicherung des Kirchenbaus „Heilig Kreuz“, der dort befindlichen Breil-Kirchenorgel und sonstiger Kunstgegenstände.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch finanzielle Hilfe, aber auch in Form von Sachspenden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Unverhältnismäßigkeit hohe Vergütung begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde Propstei St. Cyriakus Bottrop, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag der Vorstand.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und einer unbestimmten Anzahl von Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.
§ 10 Ablauf von Mitgliedsversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§10) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Bottrop, den 25.09.2013
Ergänzung der Satzung:
Die Mitgliederversammlung vom 26.04.2016 hat die Änderung der Satzung in § 2 (Zweck, Gemeinnützigkeit) beschlossen.
Die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Durchführung von Veranstaltungen
im Bereich Orgelkonzerte, Chor- und Orchestervorführungen und kulturfördernde Aus-
stellungen in den Kirchenräumen der Heilig Kreuz Kirche. Den örtlich ansässigen Künstlern
soll ein Forum geboten werden, ihre Arbeiten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Tag der Eintragung: 21.06.2016 Amtsgericht Gelsenkirchen im Vereinsregister 2035